Es kommt häufig vor, dass eine Firma nicht mehr benötigt wird. Wenn ein Unternehmen keinen Nachfolger findet oder es aus bestimmten Gründen nicht weitergeführt werden soll, kommt es in der Regel zu einer Betriebsaufgabe sowie Firmenauflösung.
Die Gründe dafür können vielschichtig sein. Manchmal verlief eine Unternehmung nicht wie erhofft. Vielleicht haben sich keine nennenswerten Gewinne ergeben und eine Weiterführung würde dann keinen Sinn mehr machen. Oder der Firmeninhaber möchte die Firma verkaufen und findet keinen Käufer. Damit die laufenden Kosten aufgehalten werden, lässt er dann die Gesellschaft löschen.
Was bedeutet eine Betriebsaufgabe?
Man spricht von einer Betriebsaufgabe, wenn ein Unternehmer die Entscheidung trifft, seinen Betrieb nicht mehr weiterzuführen. Handelt es sich um eine Betriebsaufgabe, werden innerhalb kurzer Zeit alle wichtigen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das Privatvermögen überführt oder an Käufer veräußert.
Wird eine Firma aufgegeben, sollten Unternehmer und Geschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:
Die Mitarbeiter wegen der Betriebsaufgabe kündigen
Wenn langjährige Mitarbeitende gekündigt werden, muss man als Unternehmer dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigen. So stellt eine Betriebsaufgabe keinen Grund für eine fristlose Kündigung oder eine Kürzung der Kündigungsfristen dar. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn die Mitarbeitenden dem allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) unterliegen. Für Mitarbeitende mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Elternzeit, Schwerbehinderung, Schwangerschaft) braucht es vor dem Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde. Wenn Berufsausbildungsverhältnisse gekündigt werden müssen, muss sich ein Unternehmer unter Umständen mit der Hilfe der Berufsberatung (zuständigen Bundesagentur für Arbeit) frühzeitig um eine alternative Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf bei einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle bemühen. Wenn die Kündigungen nicht für alle Angestellten an dem Tag der Firmenstilllegung erfolgen und der Betrieb anstelle in Etappen stillgelegt wird, muss man unter vergleichbaren Arbeitnehmern die sozial stärksten Mitarbeitenden zuerst kündigen. Gibt es einen Betriebsrat, müssen die Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich sowie Sozialplan berücksichtigt werden. Gibt es in einem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer, müssen Unternehmer in der Regel Massenentlassungsanzeigen an die zuständige Bundesagentur für Arbeit richten.
Über die Verwertung von Maschinen und Anlagen
Auch muss man sich unter Umständen um die Verwertung von Maschinen und Anlagen kümmern. Diese müssen bewertet und der Verkauf vorangetrieben werden, damit man sich auf das Wesentliche konzentrieren kann. Bei Firmenauflösung Maschinen verwerten ist ein wichtiger und sinnvoller Schritt, ob es sich dabei um eine Werkstatt-, Schlosserei-, Schreinereiauflösung oder auch um die Schließung noch größerer Betriebe handelt.
Langfristige Verträge sollten gekündigt werden
Bei langfristig laufenden Verträgen (z.B. Pacht-, Miet-, Wartungs-, Leasing-, Liefer-/Leistungs-, Darlehens-, Versicherungsverträge) muss man die Kündigungsfristen auch beachten. Vielleicht kann die Betriebsaufgabe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Versicherungen über Firmenauflösung informieren
Unternehmer und Geschäftsführer sollten auch alle bestehenden Versicherungen umgehend kündigen. Ebenso muss eine Betriebsaufgabe bei der Krankenkasse angezeigt werden, weil sich eventuell der Beitrag für die freiwillige Versicherung reduziert. Das gilt auch für die private Krankenversicherung sowie für die bestehenden Zusatzversorgungskassen.
Den Betrieb abmelden und löschen
So kann man vorgehen:
- Den Betriebsinhaber aus der Handwerksrolle löschen
- Den Betrieb im Handelsregister löschen
- Den Betrieb beim Gewerbeamt abmelden
- Bei angemieteten Räumen Strom, Wasser, Gas sowie Müll abmelden
Welche Formalitäten bezüglich einer Firmenauflösung zu erledigen sind:
- Die Innung informieren
- Kündigung der Konzessionen bei Versorgungsunternehmen
- Kündigung Telefonanschluss
- Eventuell Webseite löschen
- Löschung von Einträgen im Telefonbuch und in Branchenverzeichnissen
- Löschung Geschäftskonto und unter Umständen auch die Bankverbindung
- Benachrichtigung Post sowie Beantragung Nachsendeauftrag
- Verkauf/Ummeldung Betriebsfahrzeuge
- Die Kunden sowie Lieferanten informieren
- Kündigung Lastschriften sowie betriebliche Daueraufträge
- Den Steuerberater über den wegfallenden Geschäftsumfang informieren sowie vielleicht das Mandat kündigen



